Es gibt einige Vorschriften, die die Veröffentlichungspflicht von Finanzdaten regeln.

Stabilitätspakt 2012

Der Stabilitätspakt 2012 regelt erstmals eine Veröffentlichungspflicht der Haushaltsbeschlüsse von Ländern und Gemeinden im Internet:

  • Artikel 12 (1): "Die Haushaltsbeschlüsse der Länder und der Gemeinden sind in rechtlich verbindlicher Form zu fassen und öffentlich kundzumachen. Bund, Länder und Gemeinden haben ihren jeweiligen Rechnungsvoranschlag und Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht (zB downloadbar, keine Images oder PDF)."

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV 2015)

Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 enthält folgende Bestimmungen:

  • §6 (9): "Die Gebietskörperschaft hat die in § 5 genannten Bestandteile des Voranschlags im Internet barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen zur Verfügung zu stellen."
  • §15 (5): "Die Gebietskörperschaft hat die in Abs. 1 genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen."

Gemeindeordnungen

Folgende Länder haben ähnliche Formulierungen zusätzlich in Gemeinderecht überführt:

  • Burgenland: Burgenländische Gemeindeordnung
    §60a (3): "Die Gemeinden haben den Voranschlag und den Rechnungsabschluss barrierefrei und ohne Angabe von schützenswerten personenbezogenen Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen."

  • Kärnten: Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG
    §6 (5): "Der Voranschlag einschließlich der textlichen Erläuterungen ist zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet auf der Homepage der Gemeinde bereitzustellen, die eine weitere Verarbeitung des Voranschlages ermöglicht."
    §54 (7): "Der Rechnungsabschluss ist zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet auf der Homepage der Gemeinde bereitzustellen, die eine weitere Verarbeitung des Rechnungsabschlusses ermöglicht."

  • Niederösterreich: Gemeindeordnung
    §73 (5):  "Der Voranschlag inklusive aller Beilagen ist zeitnah an die Beschlußfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig."

    § 84 (1): "[...] Der Rechnungsabschluß inklusive aller Beilagen ist außerdem zeitnah an die Beschlußfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig."

  • Oberösterreich: Gemeindeordnung
    §76 (7): "Der vom Gemeinderat beschlossene Gemeindevoranschlag und die nach Abs. 6 gefassten Beschlüsse sind zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten.[...]"
    §93 (4): "Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. [...]"

  • Vorarlberg: Gemeindegesetz
    §73 (5): "[..] Der Bürgermeister hat den beschlossenen Voranschlag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen auf der Homepage der Gemeinde im Internet für die Dauer von mindestens drei Monaten zu veröffentlichen; schützenswerte personenbezogene Daten sind ausgenommen."