Die Substanzerhaltungsquote beurteilt, in welchem Ausmaß die getätigten Investitionen die Vermögenssubstanz erhalten. Die Kennzahl wird wie folgt berechnet:

Im Zähler der Bruchrechnung werden sämtliche durch die Gemeinde getätigten Investitionen berücksichtigt, d.h. Auszahlungen für den Erwerb von immateriellem Vermögen, von Grundstücken und Grundstückseinrichtungen, von Gebäuden und Bauten, von technischen Anlagen, Fahrzeugen und Maschinen usw.

Im Nenner der Bruchrechnung wird die Reduktion des Sachanlagevermögens innerhalb eines Jahres berücksichtigt, d.h. entweder über die Abschreibung auf das Sachanlagevermögen oder durch das Ausscheiden eines Vermögensgegenstandes, z.B. durch Veräußerung oder einen Schadensfall.

Bei der Interpretation ist folgendes zu beachten:

  • Liegt der Wert bei 100 oder darüber, werden die Abschreibungen und der Verlust aus dem Abgang von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerte durch die getätigten Investitionen kompensiert bzw. überkompensiert, d.h. die Substanz des Sachanlagevermögens bleibt erhalten bzw. wird vermehrt.
  • Werte unter 100 zeigen an, dass die getätigten Investitionen nicht ausreichen, um die Abschreibungen und den Verlust aus dem Abgang von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten zu kompensieren, d.h. die Sustanz des Vermögens wird weniger bzw. das Sachanlagevermögen wird verkonsumiert.
  • Liegt die Substanzerhaltungsquote dauerhaft unter 100 Prozent, so sind Maßnahmen einzuleiten, das das Sachanlagevermögen durch die aktuelle Generation verkonsumiert wird und dadurch für künftige Generationen nicht mehr zur Verfügung steht.

Für die Substanzerhaltungsquote gibt es derzeit kein Bewertungsschema. Nähere Infos finden Sie dazu hier.